Welche Rechte stehen dir als Fotograf zu?
Es reißt einfach nicht ab! Dabei hat die Hochzeitsbranche ihre Erwartungen auf das Jahr 2021 gesetzt und aufrichtig gehofft: das Schlimmste liege in der Vergangenheit.
Leider weit gefällt, immer wieder steigen die Infektionszahlen, das Gesundheitssystem ist stark überlastet. Um dem entgegen zu wirken, reagiert unsere Bundesregierung mit immer härteren Massnahmen:
Verschärfung des Infektionsschutzgesetz bis voraussichtlich dem 30. Juni 2021
In der Hoffnung ab Juli 2021 stehe allen Impfwilligen genügend Impfstoff zur Verfügung, um mögliche Ansteckungen besser unter Kontrolle zu halten. Für die Hochzeitsbranche bedeutet das:
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Alle Feste und Veranstaltungen sind bis auf weiteres verboten!
Wie lange das Verbot aktiv bleibt und ob in diesem Jahr überhaupt schöne Hochzeiten möglich sind, bleibt abzuwarten.
Bis auf weiteres verlängerter Veranstaltungsverbot
1. Für viele Kollegen bedeutet das:
• im besten Fall (best case):
Das Paar möchte ihre Hochzeit verschieben, beide Parteien einigen sich auf einen alternativen Termin in 2022 oder 2023 (mit 2021 sollte lieber nicht mehr gerechnet werden, das ist vermutlich an allg. Impfstand gekoppelt. Wann es soweit ist, ist schwierig vorherzusagen – hier könnte evtl. eine Glaskugel helfen…)
• im schlimmsten Fall (worst case):
- Absage der Hochzeit und Kündigung vom Vertrag.
- Rückzahlung der bereits erhaltenen Anzahlung.
- Kein Anspruch auf das noch ausstehende Honorar.
Wichtig: Es spielt keine Rolle wie diese Zahlung in deinem Vertrag bezeichnet wird – ob Anzahlung oder Reservierungsgebühr, der Betrag ist lt. Gesetz zurückzuzahlen.
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2. Kommen wir zu einer Frage, die uns, Fotografen betrifft:
Hochzeit wird komplett abgesagt – was steht mir zu?
Um das zu beantworten, braucht es keine Glaskugel sondern einen fachkundigen Anwalt, da die Gesetzgebung selbst für eine Wahrsagerin nicht einfach zu deuten ist.
- Bei gesetzlichem Veranstaltungsverbot darf das Paar von ihrem Vertrag zurücktreten.
- Falls die Hochzeit stattfinden darf, doch mit unvorhergesehenen „Einschränkungen“ verbunden ist wie z.B. Reduzierung der Hochzeitsgäste, Tanzverbot, Einhaltung der A-H-A Regeln usw. so kann das Paar auch in diesem Fall evtl. vom Vertrag zurückzutreten.
Ob sie verpflichtet sind, einen alternativen Termin mit dir zu vereinbaren – hängt von deinem Vertag bzw. deinen AGBs ab! Die Höhe deiner „Entschädigung“ und ob dir welche zusteht, muss genau geprüft werden, da ein Fotograf selten Vorarbeit leistet und erst am Hochzeitstag tätig wird.
WICHTIG: Das Kennenlerngespräch gehört nicht zu den erbrachten Leistungen, es sei den das steht genau so in deinem Vertrag mit Betrag X ausgeschrieben und du hast das Paar vorher darüber informiert.
Natürlich ist es am besten, wenn du mit dem Brautpaar zu einer gemeinsamen Lösung findest, die beide Parteien glücklich macht. Wie genau sie aussehen könnte, verraten wir im nächsten Newsletter.
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3. Vertragsinhalte eines Hochzeitsfotografen
Was dein Vertrag (am besten von einem Fachanwalt aufgesetzt) unter anderem beinhalten sollte, ist eine Klausel bezüglich unvorhersehbarer Situationen wie z.B. eine weltweite Pandemie:
Wie dabei zu verfahren ist, wenn
- die Hochzeit gesetzlich verboten wird
- Sie nicht wie gewünscht stattfinden kann (z.B. Auflage der A-H-A Regeln, Anzahl der Gäste muss reduziert werden, Gäste aus dem Ausland dürfen nicht einreisen, Trauung ohne Familie, Tanzverbot usw…)
- Wer trägt die Reisekosten des Fotografen, wenn das Fest kurzfristig abgesagt wird?
- Wie sind die Regelungen bei einem alternativen Termin, fallen hierfür weitere Kosten an?
- Und so weiter und so fort…
Deutschland ist ein Rechtsstaat und verfügt über unzählige Gesetze, zu jeder Lebenssituation. Um in diesem Dschungel, auch nur annähernd, durchzublicken braucht es manchmal den Rat eines wirklich guten Anwalts.
Mit Covid-19 hat niemand gerechnet, daher sind auch die Verträge der Fotografen selten für solche Situationen ausgelegt und wurden im vergangenen Jahr nur selten entsprechend angepasst.
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Einblick in die aktuelle Gesetzgebung zu Veranstaltungsverbot und Einschränkungen
4. Damit du in diesen Bereich einen guten Einblick bekommst, möchten wir folgenden Beitrag von einem Anwalt empfehlen, über die aktuelle Gesetzgebung zum Thema:
»Corona und abgesagte Veranstaltung«
Bitte beachte, ein Online-Artikel ersetzt nicht die persönliche Beratung eines Anwalts! Falls du unsicher bist oder dich mit den Kunden nicht einigen kannst – so solltest du lieber einen fachkundigen Juristen kontaktieren und dich ausführlich beraten lassen.
5. Wie oben bereits erwähnt – erwarten dich im nächsten Newsletter ein paar Tipps, wie du mit deinem Kunden zu einer Lösung kommst, welche beide super happy macht.